Die vier Transparenzpflichten
Artikel 50 verlangt, dass Menschen wissen, dass sie mit einem KI-System interagieren, sofern es nicht offensichtlich ist (Absatz 1); dass synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textergebnisse eine maschinenlesbare Kennzeichnung tragen, die ihre Erkennung ermöglicht (Absatz 2); dass Personen informiert werden, die einer Emotionserkennung oder biometrischen Kategorisierung ausgesetzt sind (Absatz 3), und dass offengelegt wird, wenn ein Deepfake künstlich erzeugt oder manipuliert wurde (Absatz 4).
Auch Text, der zur Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse erzeugt wird, ist zu kennzeichnen, es sei denn, er wurde von Menschen überprüft oder redaktionell kontrolliert und eine Person trägt die redaktionelle Verantwortung (Art. 50 Abs. 4). Die Information erfolgt klar und spätestens bei der ersten Interaktion (Art. 50 Abs. 5).
Fristen für die Transparenz
Artikel 50 gilt ab dem 2. August 2026, dem allgemeinen Geltungsbeginn der Verordnung (Art. 113). Der Omnibus räumt generativen Systemen, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden, bis zum 2. Dezember 2026 Zeit ein, die Kennzeichnung nach Absatz 2 umzusetzen (Art. 111 Abs. 4).
KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck
Ihre Anbieter müssen eine technische Dokumentation des Modells führen, denjenigen, die es integrieren, die Informationen bereitstellen, die sie zur Erfüllung ihrer eigenen Pflichten brauchen, eine Strategie zur Einhaltung des Urheberrechts haben und eine hinreichend detaillierte Zusammenfassung der Trainingsinhalte veröffentlichen (Art. 53 Abs. 1). Modelle unter freier und quelloffener Lizenz sind von den ersten beiden Pflichten befreit, außer bei systemischem Risiko (Art. 53 Abs. 2).
Ein systemisches Risiko wird vermutet, wenn das Training mehr als 10^25 Gleitkommaoperationen erfordert (Art. 51 Abs. 2); dann kommen Bewertungen mit Angriffstests, Management systemischer Risiken, Meldung von Vorfällen und Cybersicherheit hinzu (Art. 55).
Diese Regeln gelten seit dem 2. August 2025 (Art. 113 Buchst. b); zuvor in Verkehr gebrachte Modelle mussten spätestens bis zum 2. August 2027 angepasst werden (Art. 111 Abs. 3). Ein Unternehmen, das das Modell eines Dritten über eine Anwendung nutzt, ist nicht Anbieter des Modells: Es haftet gegebenenfalls als Anbieter oder Betreiber des Systems, das es darauf aufbaut.
Was Auditoren typischerweise sehen wollen
- Chat-Assistenten gegenüber Kunden und Beschäftigten als KI gekennzeichnet
- Synthetische Inhalte ohne redaktionelle Prüfung mit Hinweis veröffentlicht
- Dokumentation des Modells mit allgemeinem Verwendungszweck beim Anbieter angefordert, wenn es in ein eigenes System integriert wird
- Einsatz von Emotionserkennung oder biometrischer Kategorisierung den betroffenen Personen mitgeteilt
So gehen Sie in der Praxis vor
- 1Prüfen Sie jeden Kanal, über den ein Kunde oder Bewerber mit einer KI kommunizieren kann, und ergänzen Sie den Hinweis dort, wo es nicht offensichtlich ist.
- 2Legen Sie fest, wer als redaktionell verantwortliche Person für Texte zeichnet, die mit Hilfe von KI veröffentlicht werden.
- 3Fordern Sie beim Anbieter des Modells die Informationen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b an, bevor Sie ein eigenes System darauf aufbauen.
Der Transparenzhinweis ist günstig umzusetzen und das Erste, was von außen sichtbar ist: Er sollte vor allem anderen geregelt sein.
Woher jede Angabe stammt
Verweise auf den geltenden amtlichen Text. Wird eine Norm überarbeitet, wird diese Seite aktualisiert und das Revisionsdatum entsprechend angepasst.
- Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz (KI-Verordnung) EUR-Lex · ABl. L 2024/1689 · 12. Juli 2024
- Verordnung (EU) 2026/1744 (digitaler KI-Omnibus) zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1689 EUR-Lex · ABl. L 2026/1744 · 24. Juli 2026
- Verordnung (EU) 2024/1689, konsolidierte Fassung EUR-Lex · CELEX 02024R1689-20260727 · Fassung vom 27. Juli 2026